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Deutsche Freie Software Lizenz
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(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004
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Erstellt von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien
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und Open Source Software - (http://www.ifross.de).
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Präambel
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Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage
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der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist
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deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden
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nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern
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noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source
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Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt
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Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen
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gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
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oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich
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zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings
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mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und
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aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm
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verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das
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Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff
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auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen
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des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
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zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben
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werden.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen
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des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet
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und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet.
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§ 0 Definitionen
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Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung
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und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source
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Code oder gesondert vorgenommen wird.
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Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit
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dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu.
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Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen
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hat.
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Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen
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dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
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Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms.
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Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich
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oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen
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Träger miteinander verbunden ist.
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Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in
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unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen.
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Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen
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Nutzungsrechte an dem Programm.
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Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte
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Form des Programms.
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Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere
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Weiterentwicklungen.
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Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke,
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insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware.
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Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw.
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die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation
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erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese
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in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler)
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oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
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§ 1 Rechte
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(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
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und öffentlich zugänglich machen.
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(2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen
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vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist
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auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen.
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(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
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§ 2 Pflichten beim Vertrieb
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(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei
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es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit
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anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern:
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1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz
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hinweisen;
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2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber
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des Programms Auskunft geben;
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3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz
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und die Internetadresse http://www.d-fsl.de;
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4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise.
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(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz-
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und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
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1. diese Lizenz,
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2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
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3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz
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nutzbaren Programmbestandteilen
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ebenfalls angezeigt werden.
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(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen
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abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
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(4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
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Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung
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der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht
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gestattet.
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§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
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(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen
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dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte
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das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können.
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(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert,
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gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms,
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es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
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anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden
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Voraussetzungen alle erfüllt:
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1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien
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vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über
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die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über
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den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms
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nicht mitgeliefert werden muss.
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2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein,
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wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine
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oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
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sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
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gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer
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Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich
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machen.
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(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert
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- zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
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machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf
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das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es
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mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei
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sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf
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die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im
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Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung
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lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole
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or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to
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be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of
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this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl.
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(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich
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zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen
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aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
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lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die
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über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig
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davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises
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im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen,
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sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist.
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(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts
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an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
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(6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht
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als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster,
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lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen
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des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser
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Lizenz wahrnehmen zu können.
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§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code
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(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich
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zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
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1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen
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und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse
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hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder
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2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter
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Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten.
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(2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann
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müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen
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Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf
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die vollständige Internetadresse hinweisen.
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(3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
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Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei
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denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz
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für die Dokumentation nicht gestattet.
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§ 5 Vertragsschluss
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(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf
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Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen
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der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet.
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(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
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bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf.
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Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen
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Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse:
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1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen
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Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
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2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
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3. die Fehlerberichtigung;
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4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms.
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(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das
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Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer
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Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von
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Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher
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Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines
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Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf.
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(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz
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direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der
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Rechte ist nicht gestattet.
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§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
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(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer
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automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
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(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen
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erhalten haben, bleiben hiervon unberührt.
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§ 7 Haftung und Gewährleistung
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(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern
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sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
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(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich
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nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen
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und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert,
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nach den gesetzlichen Regelungen.
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§ 8 Verträge mit Dritten
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(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern.
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Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten.
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(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von
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Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die
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im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
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sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die
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Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
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dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein
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Entgelt verlangen.
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(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben.
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Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen.
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Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer
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Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
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jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung
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oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme
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angesehen.
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§ 9 Text der Lizenz
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(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide
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Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz
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verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben
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sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen
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unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
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in Einklang bringt.
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(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher
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Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich
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und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de
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mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der
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Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung
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Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der
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Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
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(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
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und öffentlich zugänglich machen.
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§ 10 Anwendbares Recht
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Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung.
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Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz?
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Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das
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Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
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"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
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Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen
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Freien Software Lizenz genutzt werden.
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Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."
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